Startseite » Satzung
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Satzung des Gewerbevereins Bobingen
e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Bobingen e.V.“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
2. Er hat seinen Sitz in Bobingen und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt
Bobingen und ihr Einzugsgebiet.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und
unter Ausschluss von parteipolitischen , konfessionellen und beruflichen
Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Bobingen
interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie,
der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger
Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen (wie z.B.
Gewerbeschau, Christkindlmarkt u.a.) das allgemeine Wohlergehen zu fördern und
dadurch die Anziehungskraft der Stadt Bobingen zu erhalten und zu stärken. Er
verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist
nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
Verwendung finden.
2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen,
Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die
ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Bobingen und
deren Einzugsgebiet haben.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder
dürfen nicht gewährt werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des
Vereines mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die
Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer
Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung
ist der Zugang beim Ersten Vorsitzenden des Vereins maßgebend. Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober
Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder
in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des
Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur
Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach
Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig.
6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die
Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§ 4 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben.
2. Höhe der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand zählt bis zu 11 Mitglieder und besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern
2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die
Mitglieder des Vereins sind oder die in Mitglied als Inhaber, Teilhaber,
Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt,
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher
Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
4. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
5. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung
jederzeit aus wichtigem Grund (§27 BGB) widerrufen werden.
6. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Erste und Zweite Vorsitzende. Sie
sind je einzeln vertretungsberechtigt.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach
Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamten. Er führt den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des
Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem
Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen.
Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands
und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Vorstandes
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Die Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder
erforderlich.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §
8, Ziffer 4, festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende,
der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur
Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des BGB (§§47 ff.). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung
des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Bobingen mit der
Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes der Stadt Bobingen
verwendet werden muss.
Bobingen, 07.04.2016
Rainer Naumann
Erster Vorstand
Ronald Werner
Schriftführer